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   BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 5.96   

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BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 5.96 (https://dejure.org/1996,7467)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.1996 - 2 C 5.96 (https://dejure.org/1996,7467)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 1996 - 2 C 5.96 (https://dejure.org/1996,7467)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen - Anforderungen an die Besoldung eines Polizeihauptkommissars unter Berücksichtigung von Ortszuschlag und Kinderzahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht: Geltendmachung einer angemessenen Beamtenbesoldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 5.96
    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) mit vier unterhaltsberechtigten Kindern in den Jahren 1990 - 1995 (im Anschluß an BVerfGE 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]).

    Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 52, 303 [BVerfG 06.11.1979 - 1 BvR 81/76]; 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]; Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - sowie Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 14.83 - und Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - ).

    Das gilt auch nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]), durch den bestimmte Besoldungsregelungen für Beamte mit drei und mehr Kindern für verfassungswidrig erklärt worden sind, zumal dieser Beschluß nicht die hier streitigen Jahre 1991 bis 1995 betrifft.

    Dies haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, wenn auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Besoldung zukommenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. zu letzterem etwa BVerfGE 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]; BVerwG, Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - ).

    Dementsprechend haben der erkennende Senat (vgl. Beschluß vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - sowie Beschlüsse vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 106.94 und 108.94 - ) und im Anschluß hieran das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]) jeweils für den Bereich einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage bejaht.

    Die verfassungsrechtlichen Vorgaben verlangen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 249, konkretisiert in BVerfGE 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]), daß sich die Beamten in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe "annähernd das gleiche leisten" können.

    Dabei kann nach wie vor angenommen werden, daß die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum im wesentlichen amtsangemessen waren, auch wenn die geltenden Regelungen weiterhin zur Folge hatten, daß kinderlose Beamte sich regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten konnten als Beamte mit einem oder mit zwei Kindern (BVerfGE 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]).

    Eine damit verbundene Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile verstößt gegen das Prinzip amtsangemessener Alimentation (BVerfGE 81, 363 ).

    Als in diesem Sinne heranziehbare und zu gewichtende Regelsätze hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere die Sozialhilfesätze, die Unterhaltssätze der sog. Düsseldorfer Tabelle und die vom Statistischen Bundesamt errechneten Indizes für die Lebenshaltung eines Kindes hervorgehoben (BVerfGE 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]).

    Für das Jahr 1976 ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß in einem "um fast 15 v.H. über dem Sozialhilfesatz" liegenden Betrag der verfassungsgebotene Unterschied noch hinreichend deutlich werde (BVerfGE 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]).

    305 DM ermittelten Mindestbedarf eines Kindes als maßstabsgerechten Anhaltspunkt gewertet (BVerfGE 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]).

    Unter Heranziehung dieses vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]) aufgestellten Maßstabes bei der Ermittlung des Nettoeinkommens ist für jedes Kalenderjahr zu prüfen, ob die Nettosteigerungsbeträge für das dritte und das vierte Kind jeweils, zumindest aber insgesamt den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an die Besoldung von Beamten mit drei oder mehr Kindern entspricht.

  • BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83

    Amtsangemessene Alimentation bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 11

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 5.96
    Er kann jedoch einen Anspruch auf verfassungsgemäße (höhere) Besoldung verwaltungsgerichtlich mit der Folge geltend machen, daß das Verwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und, wenn es sie verneinen sollte, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen hat, (im Anschluß an Teilurteil und Beschluß des Senats vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - (Buchholz 235 § 2 Nr. 6 und Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 57 = ZBR 1986, 279); wie - BVerwG 2 C 7.95 -).

    Wie indessen der erkennende Senat in seinem den Beteiligten bekannten Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - (Buchholz 235 § 2 Nr. 6) ausgesprochen hat, ergibt sich der Anspruch auf Besoldung - vorbehaltlich des Art. 100 GG - ausschließlich aus dem Gesetz (§ 2 Abs. 1 BBesG).

    Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 52, 303 [BVerfG 06.11.1979 - 1 BvR 81/76]; 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]; Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - sowie Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 14.83 - und Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - ).

    Dementsprechend haben der erkennende Senat (vgl. Beschluß vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - sowie Beschlüsse vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 106.94 und 108.94 - ) und im Anschluß hieran das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]) jeweils für den Bereich einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage bejaht.

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 5.96
    Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 52, 303 [BVerfG 06.11.1979 - 1 BvR 81/76]; 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]; Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - sowie Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 14.83 - und Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - ).

    Die verfassungsrechtlichen Vorgaben verlangen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 249, konkretisiert in BVerfGE 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]), daß sich die Beamten in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe "annähernd das gleiche leisten" können.

    Dem Gesetzgeber steht vielmehr insoweit ein Gestaltungsfreiraum zur Verfügung (BVerfGE 44, 249 ).

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 5.96
    Hinsichtlich der Sozialhilfesätze, d.h. der durchschnittlichen Regelsätze nach § 22 BSHG nebst einem Zuschlag für die durchschnittlich gewährten Sonderleistungen (einmalige Leistungen, anteilige Miet- und Heizkosten; vgl. BVerfGE 82, 60 ; 91, 93 <112 f. [BVerfG 10.05.1994 - 1 BvR 1534/92]>; vgl. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe, ND 1995 S. 1 ) ist zu beachten, daß die staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes an sozialer Sicherung etwas qualitativ anderes ist als die Alimentation des Beamten und seiner Familie.

    Zu berücksichtigen ist der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag, das Kindergeld nach Maßgabe des bis 1995 geltenden Bundeskindergeldgesetzes und die Entlastung im Einkommensteuerrecht durch die jeweiligen Kinderfreibeträge (vgl. dazu BVerfGE 91, 93).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 5.96
    Hinsichtlich der Sozialhilfesätze, d.h. der durchschnittlichen Regelsätze nach § 22 BSHG nebst einem Zuschlag für die durchschnittlich gewährten Sonderleistungen (einmalige Leistungen, anteilige Miet- und Heizkosten; vgl. BVerfGE 82, 60 ; 91, 93 <112 f. [BVerfG 10.05.1994 - 1 BvR 1534/92]>; vgl. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe, ND 1995 S. 1 ) ist zu beachten, daß die staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes an sozialer Sicherung etwas qualitativ anderes ist als die Alimentation des Beamten und seiner Familie.
  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 5.96
    Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 52, 303 [BVerfG 06.11.1979 - 1 BvR 81/76]; 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]; Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - sowie Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 14.83 - und Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - ).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 2 B 106.94

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensrechtliche Wirkungen

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 5.96
    Dementsprechend haben der erkennende Senat (vgl. Beschluß vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - sowie Beschlüsse vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 106.94 und 108.94 - ) und im Anschluß hieran das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]) jeweils für den Bereich einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage bejaht.
  • BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 41.90

    Besoldungsrecht - Kinderbezogener Anteil am Ortszuschlag - Zahlung an Stiefvater

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 5.96
    Dies haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, wenn auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Besoldung zukommenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. zu letzterem etwa BVerfGE 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]; BVerwG, Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - ).
  • BVerwG, 13.06.1988 - 2 B 82.88

    Besoldung - Anwärterbezüge - Verheiratetenzuschlag - Kinderzahl - Mangelnder

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 5.96
    Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 52, 303 [BVerfG 06.11.1979 - 1 BvR 81/76]; 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]; Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - sowie Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 14.83 - und Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - ).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89

    Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 5.96
    Im Falle der Feststellung der Verfassungswidrigkeit haben sie ggf. das Verfahren weiter bis zu der gebotenen Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen; auch dies ist eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes und begründet somit die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage (stRspr, vgl. etwa BVerfGE 84, 233 [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvL 3/89] m.w.N.).
  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • BVerwG, 16.02.1996 - 2 B 152.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 5.96 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • VGH Hessen, 21.02.2001 - 2 UE 855/00
    Die ausdrücklichen gesetzlichen Verbote des Verzichts auf die gesetzlich zustehende Besoldung und Versorgung einerseits und ihrer Erhöhung durch Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche andererseits (§ 2 Abs. 2 und 3 BBesG, § 3 Abs. 2 und 3 BeamtVG) sind besonders hervorgehobene Ausprägungen dieses Grundsatzes (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November1992 - 2 C 11.92-, DVBI. 1993, 558 f., und vom 20. Juni 1996 - 2 C 5.96 - sowie BVerfG, Beschluss vom 16. November 1993 - 2 BvR 1587/92-).
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